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Art. 89 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. Kapitel – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 89 SVerf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:

"Ich schwöre; dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.