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Art. 59a SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 6. Abschnitt – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 59a SVerf

(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.

Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,

  • Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
  • mit Energie sparsam umzugehen,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
  • den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
  • die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.

(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.

(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.