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Art. 106 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 5. Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 106 SVerf

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu tragen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.