Art. 1 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 1. Abschnitt – Die Einzelperson
Art. 1 SVerf
Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.