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§ 6 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SUVO – Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub zu bewilligen zur

  1. 1.

    Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,

  2. 2.

    Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn zur Übernahme und Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, als Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher, als ehrenamtliche Zweckverbandsvorsteherin oder ehrenamtlicher Zweckverbandsvorsteher, als Kreispräsidentin oder Kreispräsident, als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident und als Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher soll der erforderliche Sonderurlaub bewilligt werden.

(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    die ehrenamtliche Tätigkeit oder das öffentliche Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift beruht, ohne dass zur Übernahme und Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung besteht,

  2. 2.

    die ehrenamtliche Tätigkeit der Beamtin oder dem Beamten durch Beschluss der kommunalen Vertretung zur Wahrnehmung für die kommunale Körperschaft übertragen wurde

und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 und § 69 Absatz 3 LBG bleiben unberührt.

(4) Beamtinnen oder Beamten, die sich um einen Sitz in einer kommunalen Vertretung bewerben, ist zur Vorbereitung ihrer Wahl Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung im folgenden Umfang zu bewilligen:

Für die Wahl

  1. 1.

    in die Vertretung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bis zu vier Arbeitstage,

  2. 2.

    in die Vertretung einer kreisangehörigen Stadt über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu drei Arbeitstage,

  3. 3.

    in alle übrigen Vertretungen bis zu zwei Arbeitstage.