§ 14 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 14 SUVO – Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.