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§ 6 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SUrlV – Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

(1) 1Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit

  1. 1.

    in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

  2. 2.

    in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

  3. 3.

    in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

2Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.

(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.