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§ 2 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SUrlV – Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft - außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 - die personalverwaltende Dienstbehörde.