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§ 4 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 SUKG – Erstattung von Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner sowie die ledigen Kinder und Stiefkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.