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§ 19 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 19 SUKG – Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.