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§ 16 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 3. Titel – Auslandsumzüge

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 16 SUKG – Auslandsumzüge

Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.