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§ 14 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 14 SUKG – Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen

Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach § 2 zugesagt ist, aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in einem solchen Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt.