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§ 30 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 SÜG M-V – Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gelten entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werden.