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§ 15 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SÜG M-V – Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn

  1. 1.
    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde bewertet

oder

  1. 2.
    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung

abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.