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§ 31 SÜG - Datenverarbeitung in Dateisystemen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.