Gesetze

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§ 30 SÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SÜG
Gliederungs-Nr.: 12-10
Normtyp: Gesetz

§ 30 SÜG – Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.