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§ 29 SÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SÜG
Gliederungs-Nr.: 12-10
Normtyp: Gesetz

§ 29 SÜG – Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

  4. 4.

    auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.