Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15a SÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SÜG
Gliederungs-Nr.: 12-10
Normtyp: Gesetz

§ 15a SÜG – Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:

  1. 1.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,

  2. 2.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

  4. 4.

    Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  5. 5.

    Nebentätigkeiten,

  6. 6.

    sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.