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§ 30 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 StWG – Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

(1) In die Reichsversicherungsordnung wird nach § 27f folgender § 27g eingefügt:

"§ 27g

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer eines Jahres zu bestimmen, dass die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Mittel im Sinne des § 25 Abs. 1 bis höchstens 60 vom Hundert der durchschnittlichen Monatsausgabe im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) anzulegen haben, wenn die Deutsche Bundesbank dies zur Wahrung der Währungsstabilität vorschlägt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsverordnungen auf Grund dieses Absatzes sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag binnen sechs Wochen nach ihrer Verkündung verlangt.

(2) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 darf die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht beeinträchtigt werden. Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere vor Fälligkeit zurückzunehmen, soweit die darin angelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigt werden."

(2) Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), wird wie folgt ergänzt:

  1. a)

    In § 166 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, durch Rechtsverordnung für die Dauer eines Jahres zu bestimmen, dass die Bundesanstalt ihre Rücklagen bis zu einem Drittel in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) anzulegen hat, wenn die Deutsche Bundesbank dies zur Wahrung der Währungsstabilität vorschlägt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsverordnungen auf Grund von Satz 1 und 2 sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag binnen sechs Wochen nach ihrer Verkündung verlangt. Durch die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 darf die Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden. Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere vor Fälligkeit zurückzunehmen, soweit die darin angelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigt werden."

  2. b)

    In § 209 Abs. 1 wird hinter der Zahl "164" eingefügt: "§ 166 Abs. 3".