Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
§ 27 StWG – Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), geändert durch das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350, 1354), wird wie folgt geändert:
- 1.
Hinter § 19b wird der folgende § 19c eingefügt:
"§ 19c
Herabsetzung oder Erhöhung der KörperschaftsteuerWird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend."
- 2.
In § 23a Abs. 1 Ziff. 2 werden die folgenden Buchstaben i und k angefügt:
- "i)
über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 19c,
- k)
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. Die Vorschriften des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend."