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§ 22 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 StWG – Zeitplan für Kreditaufnahme

(1) Der besondere Ausschuss des Konjunkturrates (§ 18 Abs. 3) stellt unter Berücksichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan für jeweils längstens drei Monate auf. In dem Plan sind für die in der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Kredite die Reihenfolge der Kreditaufnahme und die Höhe des Betrages festzulegen; die Kreditbedingungen können festgelegt werden.

(2) Durch das Bundesministerium der Finanzen kann der nach Absatz 1 aufgestellte Zeitplan für verbindlich erklärt oder, wenn im besonderen Ausschuss des Konjunkturrates keine Übereinstimmung erzielt worden ist, mit Zustimmung des Bundesrates ein Zeitplan festgestellt werden.

(3) Bei einer drohenden Verschlechterung der Lage am Kapitalmarkt kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank den Vollzug des Zeitplans vorläufig aussetzen. Er tritt in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen mit dem besonderen Ausschuss des Konjunkturrates in erneute Beratungen ein.

(4) Die in § 19 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, auch bei solchen Krediten, die nicht Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 sind, in der Zeitfolge der Kreditaufnahme und der Gestaltung der Kreditbedingungen der Lage am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen.