§ 35b StVZO - Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Amtliche Abkürzung
- StVZO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9232-16
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.