§ 30b StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 1. – Allgemeine Vorschriften
§ 30b StVZO – Berechnung des Hubraums
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
- 1.
Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
- 2.
Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
- 3.
Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
- 4.
Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.