§ 62 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Siebter Titel – Gesundheitsfürsorge
§ 62 StVollzG – Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. 2Sie können bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden.
Zu § 62: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).