§ 5 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Zweiter Titel – Planung des Vollzugs
§ 5 StVollzG – Aufnahmeverfahren
(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.