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§ 198 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften → Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Berlin-Klausel, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 198 StVollzG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2)

  1. 1.

    Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:

    § 37-Arbeitszuweisung -
    § 39 Abs. 1-Freies Beschäftigungsverhältnis -
    § 41 Abs. 2-Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
    § 42-Freistellung von der Arbeitspflicht -
    § 149 Abs. 1-Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
    § 162 Abs. 1-Beiräte -.
  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

(3) (1) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 41 Abs. 3-Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben
§ 45-Ausfallentschädigung -
§ 46-Taschengeld -
§ 47-Hausgeld -
§ 49-Unterhaltsbeitrag -
§ 50-Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2-Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2-Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 176 Abs. 2 und 3-Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189-Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193-Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 198: Geändert durch G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523), 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) und 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).