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§ 191 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften → Siebter Titel – Sozial- und Arbeitslosenversicherung

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 191 StVollzGAngestelltenversicherungsgesetz

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a der Reichsversicherungsordnung), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie vor ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt zuletzt nach diesem Gesetz versichert waren."

  2. 2.

    Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen."

  3. 3.

    Dem § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."

  4. 4.

    In § 32 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

    "(6a) Für Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."

  5. 5.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 8 werden die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10a" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10a und Abs. 3" ersetzt.

  6. 6.

    § 112 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

      1. "i)

        bei Versicherten nach § 2 Abs. 3 der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."

    2. b)

      In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

      1. "i)

        bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."

    3. c)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6)1Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter in einem Gesamtbetrag.2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln."

  7. 7.

    In § 205 werden nach den Worten "§§ 157, 158 (Ausländische Gesetzgebung)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "§ 163a (Gefangene)" angefügt.