§ 161 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Vollzugsbehörden → Dritter Titel – Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 161 StVollzG – Hausordnung
(1) 1Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3.die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.