§ 137 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung → Zweiter Titel – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 137 StVollzG – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.