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§ 50 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

III. – Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 StVO – Sonderregelung für die Insel Helgoland

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.