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§ 64 StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

VII. – Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 StVG – Gemeinsame Vorschriften

(1) 1Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    Geburtsname,

  2. 2.

    Familienname,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Tag der Geburt,

  5. 5.

    Geburtsort,

  6. 6.

    Geschlecht,

  7. 7.

    Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie

  8. 8.

    Datum und Aktenzeichen des zu Grunde liegenden Rechtsakts.

2Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. 3Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. 4Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.

(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend.

Zu § 64: Geändert durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313) und 12. 7. 2021 (BGBl I S. 3091).