§ 20 StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht
II. – Haftpflicht
§ 20 StVG – Örtliche Zuständigkeit
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.