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§ 28 StUG
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes → Zweiter Unterabschnitt – Verwendung der Unterlagendes Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StUG
Gliederungs-Nr.: 252-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 StUG – (weggefallen)

(weggefallen)