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Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StUG
Gliederungs-Nr.: 252-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122)

Zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften 
  
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes2
Rechte des Einzelnen3
Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen4
Besondere Verwendungsverbote5
Begriffsbestimmungen6
  
Zweiter Abschnitt 
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes 
  
Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten7
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen8
Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen9
Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst10
Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv11
  
Dritter Abschnitt 
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes 
  
Erster Unterabschnitt 
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten 
  
Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes12
Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe13
(weggefallen)14
Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe15
Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe16
Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe17
Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften18
  
Zweiter Unterabschnitt 
Verwendung der Unterlagendes Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen 
  
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften19
Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen20
Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen21
Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse22
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr23
Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften24
Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste25
Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen26
Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen27
(weggefallen)28
Zweckbindung29
Benachrichtigung von der Übermittlung30
Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden31
  
Dritter Unterabschnitt 
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk 
  
Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung32
Benachrichtigung32a
Verfahren33
Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film34
  
Vierter Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
  
(weggefallen)35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes37a
Landesbeauftragte38
Beratungsgremium39
Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen40
Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag41
  
Fünfter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
(weggefallen)42
Gerichtsstand42a
Vorrang dieses Gesetzes43
Strafvorschriften44
Bußgeldvorschriften45
(weggefallen)46
Einschränkung von Grundrechten46a
Übergangsregelung47
Evaluierung48
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122)

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) wird nachstehend der Wortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der vom 17. Juni 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162),

  2. 2.

    den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  3. 3.

    den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442),

  4. 4.

    den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

  5. 5.

    den Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,

  6. 6.

    den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),

  7. 7.

    den am 16. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410),

  8. 8.

    den am 21. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1564),

  9. 9.

    den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328),

  10. 10.

    den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.