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§ 41 StudPlVergVO LSA - Zulassungsbescheid

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich die Bewerberin oder der Bewerber bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation ab, weil Versagungsgründe nach § 29 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. In dem Bescheid ist auf die Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Studienplatz erhalten, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund der Ablehnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung; § 43 bleibt unberührt.

(4) Die Bereitstellung von Bescheiden kann vollständig elektronisch über ein dafür von der Hochschule bereitgestelltes Portal erfolgen; § 21 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheides eine Benachrichtigung per E-Mail. Ein im Portal der Hochschule zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheides als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.