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§ 6 StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StStatG
Gliederungs-Nr.: 601-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 StStatG – Auskunftspflicht

(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.

(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.