Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften → 1. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten
§ 59 StrWG NRW – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
- 2.
nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4
- a)
Anlagen nicht vorschriftsgemäß errichtet oder unterhält oder
- b)
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- 4.
entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
- 5.
entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
- 6.
einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 7.
ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt,
- 8.
Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt oder eine Ausnahme vom Verbot des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,
- 9.
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken anbringt oder aufstellt,
- 10.
entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
- 11.
entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
- 12.
entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
- 13.
entgegen § 40 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.