§ 46 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen
§ 46 StrWG NRW – Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.