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§ 43 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 43 StrWG NRW – Träger der Straßenbaulast

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. 1.
    für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das Land,
  2. 2.
    für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.

Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt (§ 44).

(2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.