§ 21 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung
§ 21 StrWG NRW – Besondere Veranstaltungen
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.