Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 StrWG-MV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine öffentliche Straße entgegen § 22 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  2. 2.
    entgegen § 25 Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt beziehungsweise ablegt;
  3. 3.
    entgegen § 26 und §§ 31 bis 33 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  4. 4.
    die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
  5. 5.
    Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung entzieht;
  6. 6.
    entgegen § 35 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
  7. 7.
    die ihm durch eine Satzung nach § 50 Abs. 4 auferlegt oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung insoweit auf diese Vorschrift verweist;
  8. 8.
    entgegen § 49 die Beschädigung oder Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt oder Abwässer oder Oberflächenwasser ableitet oder Abfall unbefugt entsorgt;
  9. 9.
    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 46 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von 2.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1.300 Euro geahndet werden.