§ 55 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 55 StrWG-MV – Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast
Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde der Oberbürgermeister (Bürgermeister).