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§ 53 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 StrWG-MV – Straßenaufsicht über Landesstraßen

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde des Landes ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium wahrgenommen.