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§ 3 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 StrWG-MV – Einteilung der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.

    Landesstraßen, das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind,

  2. 2.

    Kreisstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sind. Kreisstraßen sind netzergänzend und beginnen und enden an Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen,

  3. 3.

    Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Zu ihnen gehören:

    1. a)

      die Ortsstraßen, das sind Straßen, die den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen;

    2. b)

      die Gemeindeverbindungsstraßen, das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.

    Die Regelung des § 5 bleibt unberührt.

  4. 4.

    Sonstige öffentliche Straßen, das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.