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§ 23 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 StrWG-MV – Sondernutzung in Ortsdurchfahrten

(1) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an Straßenteilen, die in seiner Baulast stehen, beeinträchtigt werden kann.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 einer Gemeinde die Zustimmung versagt, so entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Straßenaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt im Falle des Widerrufs der Erlaubnis.

(3) Die Sondernutzung in einer Ortsdurchfahrt bedarf nicht der Zustimmung nach § 22 Abs. 1, wenn sie nach einer von der Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast der freien Strecke nach § 24 erlassenen Satzung zulässig ist. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Verkehrsentwicklung dieses erfordert.