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§ 50 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 StrWG – Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast

(1) Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Absatzes 1 das für Verkehr zuständige Ministerium; sie oder er ist insoweit berechtigt, den Straßenaufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Träger der Straßenbaulast notwendige Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist erfüllt. Kommt der Träger der Straßenbaulast einer Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.

(4) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde vom von dem für Verkehr zuständige Ministerium wahrgenommen. Das gilt auch für die Aufsicht über die im Zuge dieser Straßen zuständigen Träger der Straßenbaulast im Sinne von Absatz 1.