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§ 40e StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 40e StrWG – Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungssgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.