Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Sechster Teil – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
§ 40c StrWG – Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.
- 4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.