§ 39a StrWG - Vorarbeiten und Schlussvermessung
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Zur Vorbereitung der Planung und Baudurchführung haben Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten auszuführen, ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten auszuführen sind, auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Eigentümerin oder einem Eigentümer oder einer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten auch für Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten.