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§ 38 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 StrWG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer öffentlichen Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast im Benehmen miteinander festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen, dass der andere Träger die Maßnahme durchführt.

(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne diesem gewidmet zu sein, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Nach Aufhebung der Umleitung hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.

(4) Bei Straßen, die infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.